Wer einen Hund aus einem privaten Haushalt erwirbt, sollte in jedem Fall einen Kaufvertrag abschließen. Im Streitfall kommt es einzig und allein darauf an, was dort zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurde.

Es gibt einige Gründe, die für den Kauf eines privat angebotenen Hundes sprechen. Dazu zählen die zumeist günstigeren Anschaffungskosten. Gerade in Coronazeiten sind die Preise für die Vierbeiner, insbesondere bei Züchtern, fast um das Doppelte gestiegen. Oft sind im Kaufpreis enthaltenen Impfungen, Entwurmung und der Chip enthalten. Auch eine bereits erfolgte Sozialisierungsphase.

Um im Nachhinein nicht unliebsame Überraschungen zu erleben, sollte sich der zukünftige Halter vorab über die Abstammung des Vierbeiners genauestens erkundigen und den Grund für die Abgabe erfragen. Wird der Hund aus persönlichen Gründen abgegeben, stammt er aus einem Zufallswurf oder von einem Hobbyzüchter, der nicht mehr als zwei bis drei Würfe im Jahr großzieht?

Rechtliche Grundlagen des Vertrags

Dann geht es an die schriftliche Gestaltung und da in einem privaten Vertrag alles oder nichts vereinbart werden kann, sollte jeder Käufer die einzelnen Vertragsdetails sorgfältig prüfen, bevor er unterschreibt, gegebenenfalls nachverhandeln oder Ergänzungen aufnehmen. Nur ein schriftlicher Abschluss bietet eine Absicherung für den Fall, dass die tierische „Ware“ einen Mangel aufweist.

Warum wird der Hund abgegeben?
© Alona Rjabceva

Jedem privaten Kaufvertrag liegt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zugrunde, das die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner regelt. Neben dem Kaufpreis, der Übergabe der „Sache“ und deren Übereignung beinhaltet es auch Punkte wie Gewährleistung, Mängel, Kaufpreisminderung, Rückgabe oder Schadenersatz.

Wichtig ist, dass im Kaufvertrag sowohl die Rasse, Alter und Abstammung näher beschrieben sind. Auch die „vertragliche Beschaffung“ des Vierbeiners sollte für den Fall der Fälle mit aufgenommen werden. Darunter fällt beispielsweise seine Eignung als Familienhund, Wach- oder Begleithund. Liegen bereits bekannte Vorerkrankungen vor, sollten sie unbedingt mit aufgeführt sein.

Auf eine Gewährleistung achten

Ist der Hund gesund?
@Drachenkind-Fotografie

Sowohl beim gewerblichen als auch beim nicht gewerblichen Züchter gilt bei einem Kauf das normale Gewährleistungsrecht von zwei Jahren (§§ 433 ff. BGB). Tritt in dieser Zeit ein Problem wie eine Hüftgelenkdysplasie oder Spondylose auf, dann muss der neue Halter beweisen, dass dieses bei Übergabe des Hundes bereits vorhanden war. Der Nachweis ist in der Praxis überaus schwierig, teilweise sogar unmöglich.

Ein Mangel liegt auch vor, wenn der Hund nicht die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale oder die vertraglich aufgeführten Einsatzmöglichkeiten besitzt. Der Wachhund ist taub, der Jagdhund nicht schussfest oder der Familienhund nicht kinderlieb. „Darum muss beim Kauf möglichst vieles vereinbart werden, was die Beschaffenheit des Tieres betrifft. Ein Gesundheitszeugnis und der Impfpass des Hundes sollten ohnehin vorhanden sein“, rät der auf Tierschutz- und Tierhalterrecht spezialisierte Anwalt Michael Rockel.

Grundsätzlich wird im Rahmen der Gewährleistung zwischen neuen und gebrauchten Vierbeinern unterschieden. Diese beträgt bei Welpen bis zu 16 Wochen zwei Jahre, bei einem Vierbeiner, der älter als vier Monate ist oder schon einen Vorbesitzer hatte, ein Jahr. „Private, also nicht gewerbliche Verkäufer können die Gewährleistung bei gebrauchten Hunden beschränken oder sogar ausschließen“, gibt Michael Rockel zu bedenken. Beim Kauf eines Rassehundes aus privater Zucht beweist ein Blut-Gentest die eindeutige Herkunft des Tieres. Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, sollte darauf bestehen.

Vorsicht ist beim Hundekauf allemal besser als Nachsicht und erspart dem Besitzer Geld und Ärger. Marion Wenner