Futter, Tierarzt, Pflege – diese Kosten fallen regelmäßig an. Zwischen 100 und 200 Euro schlagen monatlich für den geliebten Vierbeiner zu Buche, je nach Größe oder Rasse sogar noch mehr. Einiges davon können die Hundehalter am Ende des Jahres beim Finanzamt geltend machen.

Tierarztkosten sind nicht absetzbar

Geld gibts nur bei bestimmten Fellen zurück
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Die schlechte Nachricht zuerst: Tierarztkosten können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Ausnahmen gibt es jedoch für Therapie- und Gebrauchshunde. Hier können Hundehalter die Rechnungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Haftpflichtversicherung gilt als Sonderausgabe

Eine Tierhaftpflichtversicherung gehört dagegen zu den privaten Versicherungen und darf als Sonderausgabe in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings nur sofern der Höchstbetrag noch nicht überschritten wurde. Das zuständige Finanzamt oder der Steuerberaten geben Auskunft darüber, wie hoch dieser ist. Allerdings sind Tierkrankenversicherungen widerum nicht absetzbar und müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Gleiches gilt für die Hundesteuer.

Betreuungskosten beim Fiskus angeben

Fellpflege ist wichtig, aber auch absetzbar?
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Ganz anders sieht es mit den Kosten für Betreuung und sogar für den Hundefriseur aus. Diese können, sofern sie als sogenannte „haushaltnahe Dienstleistung“ erfolgen, in der Steuererklärung auftauchen. Voraussetzung dafür ist, dass die Dienste tatsächlich bei den Haltern zuhause erbracht werden. Erfolgt die Verschönerung der lieben Fellnase im Salon oder muss Bello im Urlaub in die Hundepenison, gibt es keine Steuerersparnis. Benötigen Frauchen oder Herrchen im Rahmen der häuslichen Betreuung einen Gassiservice, bekommen sie dafür eine steuerliche Erstattung. Ein reiner Abhol- und Bringservice hingegen wird wiederum nicht anerkannt. Wichtig ist hierbei, dass die Bezahlung des Dienstleisters per Überweisung erfolgt und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Diensthunde als Arbeitsmittel

Ein Arbeitshund wird vom Fiskus anerkannt
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Wer seinen Hund aus beruflichen Gründen hält hat mehr Glück. Ein Diensthund gilt als Arbeitsmittel und ist im Steuerrecht zum Beispiel den Fahrten zur Arbeit oder Fachbüchern gleichgesetzt. So sind die Halter nicht nur von der Hundesteuer befreit, sondern können alle Kosten für die Pflege des Tieres, wie Futter, Leine, Hundegeschirr und Tierarzt, als Werbungskosten absetzen. Wichtig auch hier: Quittungen und Rechnungen müssen ordnungsgemäß ausgestellt werden, damit das Finanzamt der Absetzbarkeit zustimmt. Suzanne Eichel