Wenn Frauchen oder Herrchen sterben, bleibt ihr geliebter Partner oft alleine zurück. Mit einem Testament können sie dafür sorgen, dass er in gute Hände kommt. Dabei stellt sich die Frage: Sind Hunde generell erbberechtigt?

Schäferhund Gunter IV. ist aufgrund einer Erbschaft millionenschwer, residiert in einer Villa in Miami und wird rund um die Uhr von fünf Angestellten versorgt. Kein Einzelfall, wie die Schlagzeilen um den reichen Malteser Trouble oder Chihuahua Conchita zeigen. Oprah Winfrey lebt mit drei Golden Retriervern zusammen, die nach ihrem Tod die stolze Summe von knapp sechs Millionen Euro erben werden. Was in den USA oder in Großbritannien gang und gäbe ist, wäre hierzulande nicht möglich. Denn Tiere können in Deutschland nicht erben. Nach § 1923 BGB sind sie weder rechtsfähig noch erbberechtigt, sondern zählen bestenfalls zur Erbmasse.

Rechtzeitig für sein Tier sorgen

Vor ein paar Jahre sorgte das Testament des Modezaren Rudolph Moshammer für Aufsehen. Unter anderem hatte er verfügt, dass seine Hündin Daisy zeit ihres Lebens in der Grünwalder Villa bleiben durfte, und er setzte seinen Chauffeur als Pfleger der Yorkshire-Terrier-Dame ein. Ähnlich wie der verstorbene Modedesigner möchten viele Hundehalter nach ihrem Tod den zurückbleibenden Vierbeiner gut versorgt wissen. Ein Testament ist in diesem Fall die

Sorgen Sie rechtzeitig für Ihren besten Freund
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einzige rechtliche Absicherung. „Allerdings darf der Hund nicht direkt als Erbe eingesetzt werden. Sollte dies geschehen, wird das gesamte Testament nichtig“, gibt Rechtsanwalt Michael Rockel zu bedenken. Er rät zu einem notariellen Testament oder ein handschriftliches, datiertes, persönlich unterschriebenes Dokument aufzusetzen, indem der Erblasser eine Person seines Vertrauens als Begünstigten bestimmt. Das können beispielsweise Familienmitglieder, eine dritte Person wie ein Freund oder der tierliebe Nachbar, ein Anwalt oder ein Tierschutzverein sein. Eine andere Option wäre sowohl einen Erben als auch einen Pfleger für den Hund einzusetzen. Letzterer ist für die Pflege und Versorgung des Tieres zuständig und erhält dafür eine monatliche Vergütung.

Vergessen Sie nicht die wichtigen Klauseln!

Doch damit nicht genug. Um sicherzustellen, dass Bello tatsächlich im Sinne seines verstorbenen Herrchens oder Frauchens versorgt wird, ist die Aufnahme einer zusätzlichen Strafklausel sinnvoll. Sie tritt dann in Kraft, wenn der Erbe seiner Verantwortung nicht nachkommt und den Hund beispielsweise vernachlässigt. Michael Rockel erklärt: „Dazu gehört auch, dass der Nachfolger die gesamte Hinterlassenschaft verliert, wenn er die Auflage nicht einhält. Auch dem grundlosen Einschläfern des Tieres sollte ein Riegel vorgeschoben werden. „Um dies zu verhindern, kann ein Tierarzt als Kontrollinstanz benannt werden, der entscheidet, ob der Hund aus gesundheitlichen Gründen erlöst werden muss“, erklärt Rechtsanwalt Rockel. Eine zusätzliche Sicherheit bietet die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, der die strikte Einhaltung des Vermächtnisses überwacht.

Manche Hunde erben das vermögen ihrer Halter
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Einen zweiten Ansprechpartner hinzufügen

Auch dies sollte bedacht sein: Nicht jeder gesetzliche Erbe hat vielleicht eine Bindung zu dem Hund, kann oder möchte aus diversen Gründen für dessen Pflege nicht aufkommen. Dann hat er das Recht, den „tierischen Erbteil“ ausschlagen, erhält dementsprechend nur den Pflichtteil des Nachlasses und gibt die Verantwortung für das Tier an eine andere Person weiter. Es ist also umsichtig, einen zweiten Ansprechpartner als Ersatzerben für den Hund zu bestimmen.

Wer mit einem großen Vermögen Gutes bewirken möchte, kann die Gründung einer Stiftung in Erwägung ziehen. Sie stellt das Wohlergehen des Hundes sicher, deckt sämtliche Unterhaltskosten bis zu dessen Tod ab und kann darüber hinaus gemeinnützige Zwecke unterstützen. Eine Stiftung ist für die Ewigkeit gedacht und kann in der Regel nicht aufgelöst werden. Suzanne Eichel